Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Einziehung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschlei- chen einer falschen Beurkundung, Einziehung (Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021, SGO 2020 11);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten am 5. März 2020 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise eventualiter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Das Strafgericht erkannte mit Urteil vom 27. Ja- nuar 2021 wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB zum Nachteil von D.________, began- gen am 16. Oktober 2009 und 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von J.________, begangen im Zeitraum von
E. 6 Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 so- wie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Auf die Zivilforderungen der K.________ AG wird nicht ein- getreten.
E. 7 Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
E. 12 Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der K.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kantonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinter- legen.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.-- sowie 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.-- der G.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. zz, wird aufgehoben. Die Beschlagnahme des Bezirks- gerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Sämtliche Ak- tienzertifikate sind durch die Kantonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügten Sperren über die Konten bzw. Depots Nr. yy, Nr. xx,
Kantonsgericht Schwyz 4 Nr. ww und Nr. vv, lautend auf A.________, sowie Nr. uu, lautend auf die L.________ AG und tt, lautend auf die K.________ AG, bei der M.________ AG (Bank I) werden aufgehoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts Ma- rch vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Sperre über die Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der G.________ AG über Fr. 400’000.00 wird auf- gehoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorlie- genden Entscheid unberührt.
f) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 ver- fügte Sperre über die Kunden Nr. ss, lautend auf A.________, bei der N.________ AG (Bank II), wird aufge- hoben.
g) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügte Sperre über die Portfolio Nr. rr (inkl. Privatkonto Nr. qq), lautend auf A.________, bei der O.________ AG (Bank III) wird aufgehoben.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
9. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].
b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Strafge- richt Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziff. 1a-f, 3 bis 5, 8 und 9 seien aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (STK 2021 45, KG-act. 2 und 9). Ausserdem erhoben die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober
Kantonsgericht Schwyz 5 2021 und die Privatklägerin am 20. Oktober 2021 Anschlussberufung (KG- act. 13 und 20). Die Privatklägerin erhob darüber hinaus selbständige Beru- fung (vgl. separates Verfahren STK 2021 46).
c) Am 5. Juli 2022 wurde den Parteien nach Terminabsprachen angezeigt, dass die Berufungsverhandlung am 8. November 2022 stattfinden werde (KG- act. 38). Das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 27. September 2022, wonach er sich aus beruflichen Gründen ab 15. Oktober 2022 während mehrerer Monate in Übersee aufhalten werde, wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ab (KG-act. 46 und 51). Die Vorladung auf den 8. November 2022 erging ebenfalls am 10. Oktober 2022 (KG-act. 52). Mit Faxeingabe vom 7. November 2022 ersuchte der Beschuldigte um Ab- nahme der Vorladung vom 8. November 2022 und führte zur Begründung aus, er halte sich seit längerer Zeit im Ausland auf, sei positiv auf Covid-19 getestet worden und habe sich nun in Quarantäne begeben müssen (KG-act. 68). Mit weiterer Faxeingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschuldigte ein vom
5. November 2022 datierendes “Certificate of Covid-19 Testing” ein (KG- act. 70 und 70/1). Am 7. November 2022 verschob die Verfahrensleitung we- der die auf den 8. November 2022 anberaumte Berufungsverhandlung noch widerrief sie die Vorladung. Zur Berufungsverhandlung tags darauf erschienen weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger (KG-act. 73). Mit prozessleiten- dem Beschluss vom 9. November 2022 wurden der Beschuldigte und dessen Verteidiger aufgefordert, diverse Belege betreffend die Reise des Beschuldig- ten nach Tansania sowie die zwischen dem 11. Oktober 2022 und 7. Novem- ber 2022 in Tansania gültigen Covid-19 Ausreise- und Isolationsvorschriften nachzureichen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den Rechtsfolgen ihres Fernbleibens zu äussern und weitere Belege einzureichen (KG-act. 75). In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten habe (KG-act. 81). Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 24. November 2022 eine Stellungnahme zum Beschluss vom 9. November
Kantonsgericht Schwyz 6 2022 mit einigen Beilagen ein (KG-act. 77 und 78). Die Privatklägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und beantragte, die Beru- fungserklärung des Beschuldigten sei infolge Rückzugs abzuschreiben, even- tualiter seien weitere Abklärungen betreffend den genauen Zeitpunkt der ers- ten Buchungsstornierung durch den Beschuldigten vorzunehmen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 82). Der Beschuldigte reichte dazu am 20. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 84), welche Eingabe den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (KG-act. 85).
2. a) Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberu- fung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärte, der mündlichen Be- rufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Falle notwendiger Verteidigung soll Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nach älterer und nicht näher begründeter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen können (BGer, Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 4). Dies kann nicht uneingeschränkt gelten. Bleiben sowohl die beschuldigte Per- son als auch dessen Verteidigung der Berufungsverhandlung fern, kann einzig der Umstand, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, der An- wendung der gesetzlich statuierten Rückzugsfiktion zumindest dann nicht ent- gegenstehen, wenn die beschuldigte Person durch aktive Mitwirkung einer von ihr erbetenen Verteidigung gehörig verteidigt wird und Letztere ebenso unentschuldigt fernbleibt (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 407 StPO N 4 e contrario). Vorliegend muss der Beschuldigte verteidigt werden (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Seine Verteidigung ist durch die erbetene und auch im Berufungsverfahren aktive Wahlverteidigung gewährleistet. So- wohl der Beschuldigte (vgl. dazu nachfolgend E. 2b) als auch sein erbetener Verteidiger blieben der auf den 8. November 2022 anberaumten Berufungs- verhandlung fern. Nachdem der Verteidiger erst am 7. November 2022 per
Kantonsgericht Schwyz 7 Fax um Abnahme der Vorladung vom 8. November 2022 ersuchte, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Berufungsverhandlung nicht stattfinde. Zum einen zitierte die Verfahrensleitung am 7. November 2022 die Berufungsver- handlung nicht ab und widerrief die Vorladungen an den Beschuldigten und dessen Verteidiger nicht. Schon aus diesem Grund musste der Verteidiger vom (Weiter-)Bestand der Vorladungen ausgehen. Zum anderen legte die Verteidigung nicht etwa ein ärztliches Zeugnis vor, das dem Beschuldigten eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert hätte, sondern einzig ein in Tansania ausgestelltes Zertifikat über das Vorliegen eines positiven Covid-19- Testergebnisses (dazu nachfolgend E. 2b/bb). Dieser Beleg ging derart kurz- fristig vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht ein, dass er schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr verfahrensleitend geprüft werden konnte, weshalb die Verteidigung auch angesichts der Kurzfristigkeit nicht annehmen durfte, die Berufungsverhandlung würde ohne entsprechende Mitteilung abzi- tiert (vgl. auch die Aktennotiz vom 7. November 2022, wonach der Verteidi- gung telefonisch mitgeteilt wurde, die Verhandlung werde ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses so oder so stattfinden, KG-act. 69). Nicht näher zu be- antworten ist bei diesem Ergebnis die Frage, ob die Faxeingaben vom 7. No- vember 2022 als formgültig zu erachten sind und die Verfahrensleitung diese der Kurzfristigkeit ungeachtet noch vor Beginn der Berufungsverhandlung prü- fen musste (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen lässt sich die unent- schuldigte Abwesenheit des Verteidigers auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Verhandlung, selbst wenn er anwesend gewesen wäre, wegen des Fernbleibens des Beschuldigten hätte verschoben und neu angesetzt werden müssen (KG-act. 77 S. 2), zumal es sich hierbei um eine gesetzlich vorgese- hene Rechtsfolge handelt (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 StPO), darin also entgegen der Ansicht des Verteidigers kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann. Ebenso stellt das vom Verteidiger vorgebrachte Argu- ment der fehlenden Legitimation zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 77 S. 2) kein Entschuldigungsgrund dar, weil nicht ersichtlich ist,
Kantonsgericht Schwyz 8 dass das Verteidigermandat auch nur vorübergehend nicht mehr bestanden hätte.
b) Es bleibt zu prüfen, ob für das Fernbleiben des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung ein genügender Entschuldigungsgrund bestand. Die ausgebliebene Partei hat die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorzubrin- gen (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 407 StPO N 1). Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst objektiver Un- möglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjekti- ver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Dabei hat nicht der Beschuldigte zu beweisen, dass er sich dem Gericht nicht entziehen wollte. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe geeignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereich- ten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (BGer, Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). aa) Der Beschuldigte kam der Aufforderung zur Einreichung der Belege gemäss prozessleitendem Beschluss vom 9. November 2022 (KG-act. 75) nur teilweise nach. Den von ihm eingereichten Belegen lässt sich Folgendes ent- nehmen: Gemäss dem vom 5. November 2022 (08:57 Uhr) datierenden „Certi- ficate of Covid-19 Testing“ wurde beim Beschuldigten am 4. November 2022 um 18:56 Uhr ein Atemweg PCR-Test vorgenommen, der am 5. November 2022 um 08:57 Uhr für positiv befunden wurde (KG-act. 72/1). Des Weiteren wird im erwähnten Zertifikat Folgendes festgehalten: Therefore, the afore-mentioned is NOT ALLOWED to proceed with his/ her travel arrangements. The bearer should seek medical attention at the testing facility and observe infection prevention and control measures including isolation, physical distancing as applicable. Am 4. November 2022 um 16:21 Uhr teilte der Beschuldigte seinem Verteidi- ger per E-Mail mit, er sei geschäftlich in Übersee beschäftigt, habe aber für
Kantonsgericht Schwyz 9 diesen Termin (gemeint ist offensichtlich die Berufungsverhandlung vom
8. November 2022) einen Flug gebucht. Er werde am 5. November 2022 abends in Zürich ankommen. Am 11. November 2022 sei sein Rückflug (KG- act. 78/1). Laut einer kurz danach, am 4. November 2022 um 16:28 Uhr ver- sandten E-Mail stornierte der Beschuldigte einen Flug von Sansibar nach Zürich. Die Adressatin dieser E-Mail antwortete gleichentags um 19:06 Uhr GMT+3 „[…] Wunschgemäss war die Buchung storniert. Wir haben Ihnen ein Bestätigung per email zugesendet […]“ (KG-act. 78/3). Am 5. November 2022 um 09:18 Uhr teilte der Beschuldigte dem Verteidiger per weiterer E-Mail mit, er fühle sich seit gestern „unwohl mit Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen“, so dass er gestern Abend ins Spital gegangen sei, um einen Covid-19-Test zu machen. Er habe „heute morgen“ ein positives Testresultat bekommen und sei nun in Quarantäne. Den Rückflug könne er nicht antreten (KG-act. 78/2). bb) Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte den Flug von Sansibar nach Zürich nicht nur vor dem Zeitpunkt des Testergebnisses (5. November 2022, 08:57 Uhr), sondern schon vor der Atemweg Probeentnahme, die am 4. No- vember 2022 um 18:56 Uhr erfolgte, stornierte. Dies obschon der Beschuldig- te zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, ob der Covid-19 PCR- Test positiv ausfallen wird. Unter diesen Umständen muss auf die von der Privatklägerin in ihrer Stellungnahme (KG-act. 82) wiedergegebene Auffas- sung, wonach der Flug bereits zum Zeitpunkt der Antwort des City Ticket Of- fice Zürich, der Adressatin der vom Beschuldigten eingereichten Stornie- rungsnachricht (KG-act. 78/3), längst storniert gewesen sei, nicht näher ein- gegangen werden. Die durch den Beschuldigten geltend gemachte Stornie- rung erfolgte zudem nur rund sieben Minuten nachdem er seinem Verteidiger noch mitgeteilt hatte, er werde am 5. November 2022 abends in Zürich an- kommen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte zunächst seinem Verteidiger mitteilte, er werde am Abend des 5. Novembers 2022 in Zürich eintreffen, aber den betreffenden Rückflug nur wenige Minuten später stornierte. Schon allein diese Ungereimtheiten im zeitlichen Ablauf lassen die
Kantonsgericht Schwyz 10 Behauptung des Beschuldigten, er habe den Rückflug wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht angetreten, als unglaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend und belegt ebenso wenig, dass er am
5. November 2022 vom Testergebnis unabhängig nicht transportfähig gewe- sen wäre. Was die behauptete Quarantänepflicht anbelangt, weist der Beschuldigte ent- gegen dem Beschluss vom 9. November 2022 die zwischen dem 11. Oktober 2022 und dem 7. November 2022 in Tansania gültigen Covid-19 Ausreise- und Isolationsvorschriften nicht nach. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass staatliche Massnahmen den Beschuldigten an einer Ausreise hinderten, zu- mal, soweit in einzelnen Ländern am 5. November 2022 überhaupt noch Co- vid-19-spezifische Reiserestriktionen in Kraft waren, die Staaten eher bei der Einreise entsprechende Massnahmen vorgesehen haben dürften. Die Einreise in die Schweiz war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch über den Luftweg möglich. Sodann geht weder aus dem eingereichten, unspezifischen Screen- shot „Isolation and Precautions for People with Covid-19 […] updated Aug. 11, 2022” (KG-act. 78/6) noch dem Testzertifikat hervor, dass der Beschuldigte sich zwingend in Quarantäne begeben musste. Insbesondere soll es laut dem Testzertifikat der betroffenen männlichen oder weiblichen Person zwar verbo- ten sein, ihre Reise fortzusetzen („NOT ALLOWED to proceed with his/her travel arrangements”). Jedoch heisst es weiter lediglich, dass die Person ver- schiedene Kontrollmassnahmen („control measures”) beachten sollte („should“), es sich mithin nicht um zwingend einzuhaltende Anweisungen zu handeln scheint. Was es bedeutet, dass unspezifische Reisearrangements nicht weiterverfolgt werden dürfen, wird ebenfalls nicht konkretisiert und es ist dem Dokument nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten namentlich die Ausreise aus Tansania untersagt gewesen wäre. Des Weiteren geht aus dem vom Beschuldigten eingereichten Auszug aus seinem Reisepass hervor, dass sein Visum für Tansania erst ab dem 1. No-
Kantonsgericht Schwyz 11 vember 2022 gültig war (KG-act. 78/4). Demzufolge konnte er erst ab diesem Datum in Tansania eingereist sein. Indem er aber derart kurzfristig vor dem ihm seit langem bekannten Berufungsverhandlungstermin noch eine Reise nach Tansania unternahm, er also in ein Land reiste, von dem er behauptet, ein positives Covid-19-Testergebnis habe zur Folge, dass eine Ausreise nicht mehr möglich gewesen sei, muss zumindest die Inkaufnahme der Abwesen- heit von der Berufungsverhandlung unterstellt werden. Der Beschuldigte führte denn auch keine hinreichenden Gründe an, weshalb er vom 1. bis 5. Novem- ber 2022 zwingend in Tansania sein musste. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Verschiebungsgesuch wegen nicht näher begründeter beruflicher Interessen mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 abgewiesen wor- den war, nicht nachvollziehbar.
c) Nach dem Gesagten hat die Abwesenheit des Beschuldigten (ebenfalls) als unentschuldigt zu gelten. Seine Abwesenheit war nicht gerechtfertigt und die von ihm eingereichten Belege lassen nicht auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen. Daher ist die Berufung des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO abzuschreiben, wobei in der Folge auch die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin dahin- fallen (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 401 StPO N 9), mit welchen Folgen sich im Übrigen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin explizit einverstanden erklärten.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gilt, ist er als unterliegend zu betrachten, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens STK 2021 45 zu seinen Lasten gehen. Der
Kantonsgericht Schwyz 12 Beschuldigte hat zudem die Privatklägerin angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO), welche für das vorliegende Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 3’000.00 festzulegen ist (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung und die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin werden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.00 festgesetzt und dem Be- schuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 46 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Januar 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Januar 2023 STK 2021 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M., Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschlei- chen einer falschen Beurkundung, Einziehung (Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021, SGO 2020 11);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten am 5. März 2020 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise eventualiter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Das Strafgericht erkannte mit Urteil vom 27. Ja- nuar 2021 wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB zum Nachteil von D.________, began- gen am 16. Oktober 2009 und 27. April 2016;
b) der Veruntreuung im Sinne von 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von J.________, begangen im Zeitraum von
6. August 2008 bis 14. Oktober 2008;
c) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der K.________ AG, begangen am 18. Dezember 2008 sowie im Zeitraum 16. Dezember 2014 bis 27. Juni 2016;
d) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 und 3 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 29. Juni 2016;
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 21. Januar 2015;
f) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 18. Dezember 2008.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
Kantonsgericht Schwyz 3
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übri- gen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Ersatzforderung des Staates gegenüber A.________ im Betrag von Fr. 11’243’726.81 wird abgewiesen.
6. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderungen von D.________ im Betrag von Fr. 4’766’598.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016, EUR 110’000 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. April 2016 so- wie Fr. 234’278.36 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. August 2017 werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Auf die Zivilforderungen der K.________ AG wird nicht ein- getreten.
7. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „J.________ aktuell“, 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „J.________ alt“ und 1 Bundesord- ner mit der Beschriftung „A.________“, lagernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2018 beschlagnahmte Darlehensvertrag zwischen A.________ und der K.________ AG vom 11. Juli 2017, la- gernd bei der Staatsanwaltschaft in Goldau, ist durch die Kantonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinter- legen.
c) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Beschlagnahme von 10 Aktienzertifikaten über total 200 Namenaktien zu Fr. 1’000.-- sowie 10 Aktienzertifikate über total 2’000 Namenaktien zu Fr. 100.-- der G.________ AG, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. zz, wird aufgehoben. Die Beschlagnahme des Bezirks- gerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Sämtliche Ak- tienzertifikate sind durch die Kantonspolizei Schwyz beim Bezirksgericht March zu hinterlegen.
d) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügten Sperren über die Konten bzw. Depots Nr. yy, Nr. xx,
Kantonsgericht Schwyz 4 Nr. ww und Nr. vv, lautend auf A.________, sowie Nr. uu, lautend auf die L.________ AG und tt, lautend auf die K.________ AG, bei der M.________ AG (Bank I) werden aufgehoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts Ma- rch vom 5. November 2018 (ZEO 17 23) bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
e) Die von der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2019 verfügte Sperre über die Darlehensforderung des Beschuldigten ge- genüber der G.________ AG über Fr. 400’000.00 wird auf- gehoben. Die Vermögenssperre des Bezirksgerichts March vom 22. Januar 2020 (ZES 19 435) bleibt durch den vorlie- genden Entscheid unberührt.
f) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 ver- fügte Sperre über die Kunden Nr. ss, lautend auf A.________, bei der N.________ AG (Bank II), wird aufge- hoben.
g) Die von der Staatsanwaltschaft am 10. November 2017 ver- fügte Sperre über die Portfolio Nr. rr (inkl. Privatkonto Nr. qq), lautend auf A.________, bei der O.________ AG (Bank III) wird aufgehoben.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 77’025.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17’025.30 Total Fr. 94’050.30 werden A.________ auferlegt.
9. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 20’000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].
b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Strafge- richt Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziff. 1a-f, 3 bis 5, 8 und 9 seien aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (STK 2021 45, KG-act. 2 und 9). Ausserdem erhoben die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober
Kantonsgericht Schwyz 5 2021 und die Privatklägerin am 20. Oktober 2021 Anschlussberufung (KG- act. 13 und 20). Die Privatklägerin erhob darüber hinaus selbständige Beru- fung (vgl. separates Verfahren STK 2021 46).
c) Am 5. Juli 2022 wurde den Parteien nach Terminabsprachen angezeigt, dass die Berufungsverhandlung am 8. November 2022 stattfinden werde (KG- act. 38). Das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 27. September 2022, wonach er sich aus beruflichen Gründen ab 15. Oktober 2022 während mehrerer Monate in Übersee aufhalten werde, wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ab (KG-act. 46 und 51). Die Vorladung auf den 8. November 2022 erging ebenfalls am 10. Oktober 2022 (KG-act. 52). Mit Faxeingabe vom 7. November 2022 ersuchte der Beschuldigte um Ab- nahme der Vorladung vom 8. November 2022 und führte zur Begründung aus, er halte sich seit längerer Zeit im Ausland auf, sei positiv auf Covid-19 getestet worden und habe sich nun in Quarantäne begeben müssen (KG-act. 68). Mit weiterer Faxeingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschuldigte ein vom
5. November 2022 datierendes “Certificate of Covid-19 Testing” ein (KG- act. 70 und 70/1). Am 7. November 2022 verschob die Verfahrensleitung we- der die auf den 8. November 2022 anberaumte Berufungsverhandlung noch widerrief sie die Vorladung. Zur Berufungsverhandlung tags darauf erschienen weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger (KG-act. 73). Mit prozessleiten- dem Beschluss vom 9. November 2022 wurden der Beschuldigte und dessen Verteidiger aufgefordert, diverse Belege betreffend die Reise des Beschuldig- ten nach Tansania sowie die zwischen dem 11. Oktober 2022 und 7. Novem- ber 2022 in Tansania gültigen Covid-19 Ausreise- und Isolationsvorschriften nachzureichen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den Rechtsfolgen ihres Fernbleibens zu äussern und weitere Belege einzureichen (KG-act. 75). In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten habe (KG-act. 81). Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 24. November 2022 eine Stellungnahme zum Beschluss vom 9. November
Kantonsgericht Schwyz 6 2022 mit einigen Beilagen ein (KG-act. 77 und 78). Die Privatklägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und beantragte, die Beru- fungserklärung des Beschuldigten sei infolge Rückzugs abzuschreiben, even- tualiter seien weitere Abklärungen betreffend den genauen Zeitpunkt der ers- ten Buchungsstornierung durch den Beschuldigten vorzunehmen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 82). Der Beschuldigte reichte dazu am 20. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 84), welche Eingabe den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (KG-act. 85).
2. a) Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberu- fung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärte, der mündlichen Be- rufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Falle notwendiger Verteidigung soll Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nach älterer und nicht näher begründeter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen können (BGer, Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 4). Dies kann nicht uneingeschränkt gelten. Bleiben sowohl die beschuldigte Per- son als auch dessen Verteidigung der Berufungsverhandlung fern, kann einzig der Umstand, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, der An- wendung der gesetzlich statuierten Rückzugsfiktion zumindest dann nicht ent- gegenstehen, wenn die beschuldigte Person durch aktive Mitwirkung einer von ihr erbetenen Verteidigung gehörig verteidigt wird und Letztere ebenso unentschuldigt fernbleibt (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 407 StPO N 4 e contrario). Vorliegend muss der Beschuldigte verteidigt werden (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Seine Verteidigung ist durch die erbetene und auch im Berufungsverfahren aktive Wahlverteidigung gewährleistet. So- wohl der Beschuldigte (vgl. dazu nachfolgend E. 2b) als auch sein erbetener Verteidiger blieben der auf den 8. November 2022 anberaumten Berufungs- verhandlung fern. Nachdem der Verteidiger erst am 7. November 2022 per
Kantonsgericht Schwyz 7 Fax um Abnahme der Vorladung vom 8. November 2022 ersuchte, durfte er nicht davon ausgehen, dass die Berufungsverhandlung nicht stattfinde. Zum einen zitierte die Verfahrensleitung am 7. November 2022 die Berufungsver- handlung nicht ab und widerrief die Vorladungen an den Beschuldigten und dessen Verteidiger nicht. Schon aus diesem Grund musste der Verteidiger vom (Weiter-)Bestand der Vorladungen ausgehen. Zum anderen legte die Verteidigung nicht etwa ein ärztliches Zeugnis vor, das dem Beschuldigten eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert hätte, sondern einzig ein in Tansania ausgestelltes Zertifikat über das Vorliegen eines positiven Covid-19- Testergebnisses (dazu nachfolgend E. 2b/bb). Dieser Beleg ging derart kurz- fristig vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht ein, dass er schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr verfahrensleitend geprüft werden konnte, weshalb die Verteidigung auch angesichts der Kurzfristigkeit nicht annehmen durfte, die Berufungsverhandlung würde ohne entsprechende Mitteilung abzi- tiert (vgl. auch die Aktennotiz vom 7. November 2022, wonach der Verteidi- gung telefonisch mitgeteilt wurde, die Verhandlung werde ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses so oder so stattfinden, KG-act. 69). Nicht näher zu be- antworten ist bei diesem Ergebnis die Frage, ob die Faxeingaben vom 7. No- vember 2022 als formgültig zu erachten sind und die Verfahrensleitung diese der Kurzfristigkeit ungeachtet noch vor Beginn der Berufungsverhandlung prü- fen musste (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen lässt sich die unent- schuldigte Abwesenheit des Verteidigers auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Verhandlung, selbst wenn er anwesend gewesen wäre, wegen des Fernbleibens des Beschuldigten hätte verschoben und neu angesetzt werden müssen (KG-act. 77 S. 2), zumal es sich hierbei um eine gesetzlich vorgese- hene Rechtsfolge handelt (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 StPO), darin also entgegen der Ansicht des Verteidigers kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann. Ebenso stellt das vom Verteidiger vorgebrachte Argu- ment der fehlenden Legitimation zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 77 S. 2) kein Entschuldigungsgrund dar, weil nicht ersichtlich ist,
Kantonsgericht Schwyz 8 dass das Verteidigermandat auch nur vorübergehend nicht mehr bestanden hätte.
b) Es bleibt zu prüfen, ob für das Fernbleiben des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung ein genügender Entschuldigungsgrund bestand. Die ausgebliebene Partei hat die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorzubrin- gen (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 407 StPO N 1). Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst objektiver Un- möglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjekti- ver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Dabei hat nicht der Beschuldigte zu beweisen, dass er sich dem Gericht nicht entziehen wollte. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe geeignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereich- ten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (BGer, Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). aa) Der Beschuldigte kam der Aufforderung zur Einreichung der Belege gemäss prozessleitendem Beschluss vom 9. November 2022 (KG-act. 75) nur teilweise nach. Den von ihm eingereichten Belegen lässt sich Folgendes ent- nehmen: Gemäss dem vom 5. November 2022 (08:57 Uhr) datierenden „Certi- ficate of Covid-19 Testing“ wurde beim Beschuldigten am 4. November 2022 um 18:56 Uhr ein Atemweg PCR-Test vorgenommen, der am 5. November 2022 um 08:57 Uhr für positiv befunden wurde (KG-act. 72/1). Des Weiteren wird im erwähnten Zertifikat Folgendes festgehalten: Therefore, the afore-mentioned is NOT ALLOWED to proceed with his/ her travel arrangements. The bearer should seek medical attention at the testing facility and observe infection prevention and control measures including isolation, physical distancing as applicable. Am 4. November 2022 um 16:21 Uhr teilte der Beschuldigte seinem Verteidi- ger per E-Mail mit, er sei geschäftlich in Übersee beschäftigt, habe aber für
Kantonsgericht Schwyz 9 diesen Termin (gemeint ist offensichtlich die Berufungsverhandlung vom
8. November 2022) einen Flug gebucht. Er werde am 5. November 2022 abends in Zürich ankommen. Am 11. November 2022 sei sein Rückflug (KG- act. 78/1). Laut einer kurz danach, am 4. November 2022 um 16:28 Uhr ver- sandten E-Mail stornierte der Beschuldigte einen Flug von Sansibar nach Zürich. Die Adressatin dieser E-Mail antwortete gleichentags um 19:06 Uhr GMT+3 „[…] Wunschgemäss war die Buchung storniert. Wir haben Ihnen ein Bestätigung per email zugesendet […]“ (KG-act. 78/3). Am 5. November 2022 um 09:18 Uhr teilte der Beschuldigte dem Verteidiger per weiterer E-Mail mit, er fühle sich seit gestern „unwohl mit Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen“, so dass er gestern Abend ins Spital gegangen sei, um einen Covid-19-Test zu machen. Er habe „heute morgen“ ein positives Testresultat bekommen und sei nun in Quarantäne. Den Rückflug könne er nicht antreten (KG-act. 78/2). bb) Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte den Flug von Sansibar nach Zürich nicht nur vor dem Zeitpunkt des Testergebnisses (5. November 2022, 08:57 Uhr), sondern schon vor der Atemweg Probeentnahme, die am 4. No- vember 2022 um 18:56 Uhr erfolgte, stornierte. Dies obschon der Beschuldig- te zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, ob der Covid-19 PCR- Test positiv ausfallen wird. Unter diesen Umständen muss auf die von der Privatklägerin in ihrer Stellungnahme (KG-act. 82) wiedergegebene Auffas- sung, wonach der Flug bereits zum Zeitpunkt der Antwort des City Ticket Of- fice Zürich, der Adressatin der vom Beschuldigten eingereichten Stornie- rungsnachricht (KG-act. 78/3), längst storniert gewesen sei, nicht näher ein- gegangen werden. Die durch den Beschuldigten geltend gemachte Stornie- rung erfolgte zudem nur rund sieben Minuten nachdem er seinem Verteidiger noch mitgeteilt hatte, er werde am 5. November 2022 abends in Zürich an- kommen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte zunächst seinem Verteidiger mitteilte, er werde am Abend des 5. Novembers 2022 in Zürich eintreffen, aber den betreffenden Rückflug nur wenige Minuten später stornierte. Schon allein diese Ungereimtheiten im zeitlichen Ablauf lassen die
Kantonsgericht Schwyz 10 Behauptung des Beschuldigten, er habe den Rückflug wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht angetreten, als unglaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend und belegt ebenso wenig, dass er am
5. November 2022 vom Testergebnis unabhängig nicht transportfähig gewe- sen wäre. Was die behauptete Quarantänepflicht anbelangt, weist der Beschuldigte ent- gegen dem Beschluss vom 9. November 2022 die zwischen dem 11. Oktober 2022 und dem 7. November 2022 in Tansania gültigen Covid-19 Ausreise- und Isolationsvorschriften nicht nach. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass staatliche Massnahmen den Beschuldigten an einer Ausreise hinderten, zu- mal, soweit in einzelnen Ländern am 5. November 2022 überhaupt noch Co- vid-19-spezifische Reiserestriktionen in Kraft waren, die Staaten eher bei der Einreise entsprechende Massnahmen vorgesehen haben dürften. Die Einreise in die Schweiz war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch über den Luftweg möglich. Sodann geht weder aus dem eingereichten, unspezifischen Screen- shot „Isolation and Precautions for People with Covid-19 […] updated Aug. 11, 2022” (KG-act. 78/6) noch dem Testzertifikat hervor, dass der Beschuldigte sich zwingend in Quarantäne begeben musste. Insbesondere soll es laut dem Testzertifikat der betroffenen männlichen oder weiblichen Person zwar verbo- ten sein, ihre Reise fortzusetzen („NOT ALLOWED to proceed with his/her travel arrangements”). Jedoch heisst es weiter lediglich, dass die Person ver- schiedene Kontrollmassnahmen („control measures”) beachten sollte („should“), es sich mithin nicht um zwingend einzuhaltende Anweisungen zu handeln scheint. Was es bedeutet, dass unspezifische Reisearrangements nicht weiterverfolgt werden dürfen, wird ebenfalls nicht konkretisiert und es ist dem Dokument nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten namentlich die Ausreise aus Tansania untersagt gewesen wäre. Des Weiteren geht aus dem vom Beschuldigten eingereichten Auszug aus seinem Reisepass hervor, dass sein Visum für Tansania erst ab dem 1. No-
Kantonsgericht Schwyz 11 vember 2022 gültig war (KG-act. 78/4). Demzufolge konnte er erst ab diesem Datum in Tansania eingereist sein. Indem er aber derart kurzfristig vor dem ihm seit langem bekannten Berufungsverhandlungstermin noch eine Reise nach Tansania unternahm, er also in ein Land reiste, von dem er behauptet, ein positives Covid-19-Testergebnis habe zur Folge, dass eine Ausreise nicht mehr möglich gewesen sei, muss zumindest die Inkaufnahme der Abwesen- heit von der Berufungsverhandlung unterstellt werden. Der Beschuldigte führte denn auch keine hinreichenden Gründe an, weshalb er vom 1. bis 5. Novem- ber 2022 zwingend in Tansania sein musste. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Verschiebungsgesuch wegen nicht näher begründeter beruflicher Interessen mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 abgewiesen wor- den war, nicht nachvollziehbar.
c) Nach dem Gesagten hat die Abwesenheit des Beschuldigten (ebenfalls) als unentschuldigt zu gelten. Seine Abwesenheit war nicht gerechtfertigt und die von ihm eingereichten Belege lassen nicht auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen. Daher ist die Berufung des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO abzuschreiben, wobei in der Folge auch die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin dahin- fallen (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 401 StPO N 9), mit welchen Folgen sich im Übrigen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin explizit einverstanden erklärten.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gilt, ist er als unterliegend zu betrachten, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens STK 2021 45 zu seinen Lasten gehen. Der
Kantonsgericht Schwyz 12 Beschuldigte hat zudem die Privatklägerin angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO), welche für das vorliegende Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 3’000.00 festzulegen ist (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
1. Die Berufung und die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin werden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.00 festgesetzt und dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 46 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Januar 2023 kau